Familienpflege-ausbildung im JFB

Seit 1995 ist das JFB von der Bezirksregierung Münster als Fachseminar für Familienpflege anerkannt. Seitdem hat es erwachsene Frauen und Männer zu examinierten, staatlich anerkannten Familienpfleger:innen ausgebildet. Diese Qualifizierung wurde von uns als verkürzte Ausbildung durchgeführt.
Seit 2009 hat das Fachseminars für Familienpflege eine Zulassung, die Lehrgänge als AZAV-Maßnahme durchzuführen. Dies ermöglichte den bisherigen Teilnehmenden eine Förderung durch die Arbeitsagentur oder durch das Jobcenter.

Gegenwärtig wird vom JFB kein neuer Ausbildungslehrgang zur Familienpflege mehr angeboten.

Das Verständnis von Familienpflege ist sehr weit gefasst. Neben dem "klassischen" Wirkungsgebiet – der Unterstützung von Familien im Krankheitsfall eines Elternteils – bietet Familienpflege ein breites Spektrum familienunterstützender Leistungen.

Unter diesen Leistungen der Familienpflege verstehen wir niederschwellige, aufsuchende, sozialpflegerische familienunterstützende Angebote, die eine Form der Gesundheitshilfe, Kinder- und Jugendhilfe und/oder Sozialhilfe darstellen und auf das System „Familie“ ausgerichtet ist. Familienpflege befindet sich somit an der Schnittstelle zwischen Jugendhilfe und Gesundheitshilfe. Sie umfasst pflegerische, hauswirtschaftliche und pädagogische Aufgaben. Der Fokus liegt dabei auf der Stabilisierung des Systems Familie und/oder auf der Entlastung von Elternteilen oder Kindern.

Familienpflege kann unter anderem auf Basis folgender rechtlicher Grundlagen in Anspruch genommen werden:

  • SGB V § 38: Absatz 1 und 2: Gesetzliche Krankenversicherung
  • SGB IX § 54: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
  • SGB VIII § 20: Kinder- und Jugendhilfe
  • SGB VIII § 27: Hilfe zur Erziehung
  • SGB XII § 70: Sozialhilfe
  • Präventive Einsätze im Rahmen des § 1 Bundeskinderschutzgesetz
  • ggf. weitere Grundlagen

Die Einsatzmöglichkeiten sind – entsprechend der breit angelegten Qualifizierung in den Fachbereichen Hauswirtschaft, Pflege und Pädagogik – weit gefächert:

► Bei Trägern der Familienpflege und Sozialpflegestationen

► In sozialpflegerischen Einrichtungen, die Familien mit ihren Aufgaben begleiten, unterstützen und ersetzen, z.B.

  • Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
  • Einrichtungen, die Leistungen der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Menschen anbieten (Tagespflege, ambulante Pflege, Wohngemeinschaften)
    Familienpfleger*innen werden als Betreuungskraft nach § 43b SGB XI in voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtungen ohne weitere Qualifizierung anerkannt. Mögliche Zusatzqualifikationen sind z.B. der Behandlungspflegeschein nach § 37 GBB V (Leistungsgruppen 1 und 2) gemäß § 132, § 132a Absatz 2 SGB V.
  • Offene und gebundene Ganztagschulen
  • Einrichtungen der Jugendhilfe

Das Berufspraktikum beinhaltet den praktischen Teil der Ausbildung. Es wird im Anschluss an die schulische Ausbildung in einem Arbeitsverhältnis (in der Regel in Form einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung) in Einrichtungen der Familienpflege oder in anderen Bereichen, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten des Berufsfeldes eingeübt werden können, abgeleistet. Die Berufspraktikanten/innen werden sozialversicherungspflichtig beschäftigt und entsprechend der tariflichen Regelungen entlohnt.

(vgl. APO Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger vom 02.04.2004, § 20 Berufspraktikum)

Aktuell befinden sich noch Teilnehmende aus den vergangenen Lehrgängen im Berufspraktikum, diese werden gemäß der APO fachlich begleitet. Die fachliche Begleitung umfasst Praktikumsbesuche, Veranstaltungen zur Vertiefung der Kenntnisse und zum Erfahrungsaustausch sowie das Abschlusskolloquium.


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