Familienpflege-ausbildung im JFB
Seit 1995 ist das JFB von der Bezirksregierung Münster als Fachseminar für Familienpflege anerkannt. Seitdem bildet es erwachsene Frauen und Männer zu examinierten, staatlich anerkannten Familienpfleger*innen aus. Diese Qualifizierung wird von uns als verkürzte Ausbildung durchgeführt. (siehe "Voraussetzungen")
Seit 2009 hat das Fachseminars für Familienpflege eine Zulassung, die Lehrgänge als AZAV-Maßnahme durchzuführen. Dies ermöglicht den Teilnehmenden eine Förderung durch die Arbeitsagentur oder durch das Jobcenter.

Das Verständnis von Familienpflege ist sehr weit gefasst. Neben dem "klassischen" Wirkungsgebiet – der Unterstützung von Familien im Krankheitsfall eines Elternteils – bietet Familienpflege ein breites Spektrum familienunterstützender Leistungen.
Unter diesen Leistungen der Familienpflege verstehen wir niederschwellige, aufsuchende, sozialpflegerische familienunterstützende Angebote, die eine Form der Gesundheitshilfe, Kinder- und Jugendhilfe und/oder Sozialhilfe darstellen und auf das System „Familie“ ausgerichtet ist. Familienpflege befindet sich somit an der Schnittstelle zwischen Jugendhilfe und Gesundheitshilfe. Sie umfasst pflegerische, hauswirtschaftliche und pädagogische Aufgaben. Der Fokus liegt dabei auf der Stabilisierung des Systems Familie und/oder auf der Entlastung von Elternteilen oder Kindern.
Familienpflege kann unter anderem auf Basis folgender rechtlicher Grundlagen in Anspruch genommen werden:
- SGB V § 38: Absatz 1 und 2: Gesetzliche Krankenversicherung
- SGB IX § 54: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
- SGB VIII § 20: Kinder- und Jugendhilfe
- SGB VIII § 27: Hilfe zur Erziehung
- SGB XII § 70: Sozialhilfe
- Präventive Einsätze im Rahmen des § 1 Bundeskinderschutzgesetz
- ggf. weitere Grundlagen
Die Einsatzmöglichkeiten sind – entsprechend der breit angelegten Qualifizierung in den Fachbereichen Hauswirtschaft, Pflege und Pädagogik – weit gefächert:
► Bei Trägern der Familienpflege und Sozialpflegestationen
► In sozialpflegerischen Einrichtungen, die Familien mit ihren Aufgaben begleiten, unterstützen und ersetzen, z.B.
- Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
- Einrichtungen, die Leistungen der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Menschen anbieten (Tagespflege, ambulante Pflege, Wohngemeinschaften)
Familienpfleger*innen werden als Betreuungskraft nach § 43b SGB XI in voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtungen ohne weitere Qualifizierung anerkannt. Mögliche Zusatzqualifikationen sind z.B. der Behandlungspflegeschein nach § 37 GBB V (Leistungsgruppen 1 und 2) gemäß § 132, § 132a Absatz 2 SGB V. - Offene und gebundene Ganztagschulen
- Einrichtungen der Jugendhilfe
- 1½ Jahre theoretische und fachpraktische Ausbildung in Vollzeit durch das Fachseminar. Eingeschlossen sind mehrere Praktika in verschiedenen Einrichtungen der ambulanten und stationären Versorgung und Unterstützung von Familien, familienähnlichen Gemeinschaften oder Einzelpersonen. Am Ende der theoretischen Ausbildung wird eine Prüfung (schriftlich, praktisch, mündlich) in vier prüfungsrelevanten Fachbereichen durchgeführt.
- Das Berufspraktikum (Anerkennungsjahr) wird in einem Arbeitsverhältnis in Einrichtungen der Familienpflege oder in anderen Bereichen, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten des Berufsfeldes eingeübt werden können, abgeleistet.
- Voraussetzung für die Beantragung der staatlichen Anerkennung ist neben der erfolgreich bestandenen theoretischen Ausbildung und der Ableistung des Berufspraktikums eine schriftliche Praktikumsabschlussarbeit, die die Grundlage für das Abschlusskolloquium bildet.
Prüfungsrelevante Fachbereiche sind:
- Fachbereich I: Hauswirtschaft (Frau Söbbing & Frau Neugebauer)
Schwerpunkte sind: Ernährungslehre, Organisation des Haushalts, Diätetik, praktische Nahrungszubereitung - Fachbereich II: Pädagogik und Psychologie (Frau Bernat & Frau Vitt)
Schwerpunkte sind: Aufgaben, Ziele und Mittel der Erziehung, (Entwicklungs-) Psychologie, Kommunikation, Mensch und Gesellschaft (Soziologie), zielorientierte Beschäftigung (fachpraktischer Teil) - Fachbereich III: Säuglings-, Kinder- und Altenpflege (Frau Koch & Frau Stening-Peters)
Schwerpunkte sind: Säuglingspflege, Erste Hilfe, Grundlagen der Anatomie und Physiologie, häusliche und stationäre Pflege, Sterbebegleitung, Alterskrankheiten - Fachbereich IV: Sozialkunde (Frau Sundrum)
umfasst Berufskunde und Berufsethik, Rechtskunde, politische Bildung und Themen der Sozialkunde wie: Leistung der Sozialversicherungen, Selbstverständnis von Wohlfahrtsverbänden, Aufgaben bestimmter gesellschaftlicher Institutionen
1. Teil: Theoretische Ausbildung im Fachseminar Familienpflege
Vollzeitmaßnahme
Unterrichtszeiten: Montag bis Freitag, 08:15 Uhr bis 14:30 Uhr
(keine Kinderbetreuung im Haus möglich)
Finanzierung
Die Teilnehmenden können für den theoretischen Teil der Ausbildung einen Bildungsgutschein bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter beantragen. Transferleistungen (ALG I und II) werden während dieser Zeit weitergezahlt.
Für Teilnehmende ohne Anspruch auf einen Bildungsgutschein ist die Ausbildung entgeltfrei, es fallen lediglich Fahrt- und Bücherkosten an.
2. Teil: Berufspraktikum
Das Berufspraktikum beinhaltet den praktischen Teil der Ausbildung. Es wird im Anschluss an die schulische Ausbildung in einem Arbeitsverhältnis (in der Regel in Form einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung) in Einrichtungen der Familienpflege oder in anderen Bereichen, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten des Berufsfeldes eingeübt werden können, abgeleistet. Die Berufspraktikanten/innen werden sozialversicherungspflichtig beschäftigt und entsprechend der tariflichen Regelungen entlohnt.
(vgl. APO Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger vom 02.04.2004, § 20 Berufspraktikum)
Das Fachseminar bietet die verkürzte Form der Ausbildung an, die mit der regulären dreijährigen Ausbildung gleichzustellen ist und speziell für Teilnehmende ermöglicht wird, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Gesundheitliche und persönliche Eignung für die Familienpflege
sowie - abgeschlossene Ausbildung in staatlich anerkannten Berufen des hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereiches
oder - Mindestalter von 25 Jahren und mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes
Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Bezirksregierung auf Vorschlag des Fachseminars unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorkenntnisse und der beigebrachten Unterlagen der Auszubildenden.
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